Aktuelles zum Medien- und Internetrecht

Haftung von WLAN-Anbietern: Gesetzesänderung in Kraft getreten

Haftungsprivilegierung nunmehr auch für Betreiber lokaler WLAN-Netze ("Hotspots") im Gesetz verankert

Der freie Internetzugang, beispielsweise in der Hotellobby oder im Internetcafé, verführt nicht selten die Nutzer zur Begehung rechtswidriger Handlungen, beispielsweise Urheberrechtsverletzungen.

Da der Hotelier bzw. Inhaber des Internetcafés aber nicht kontrollieren kann, was über seinen Netzzugang geschieht und etwaige Rechtsverstöße nicht verhindern kann und es daher auch unbillig ist, diesen haften zu lassen, sollte nunmehr - so der Plan - durch die zum 27.07.2016 in Kraft getretene Änderung des Telemediengesetzes (TMG) Rechtssicherheit geschaffen werden.

Bisher war in § 8 Abs. 1 TMG Folgendes normiert:

"Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben."

Mit dem  nunmehr neu eingefügten Absatz 3 wird jetzt klargestellt, dass diese Haftungsprivilegierung auch für Dienstanbieter gilt, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (also die "typischen" Anbieter freier WLAN-Netze, vgl. oben) zur Verfügung stellen.

Ziel dieser Gesetzesänderung war es, endlich Rechtssicherheit in diesem undurchsichtigen Gebiet zu schaffen. Leider ist dies nicht gänzlich gelungen:

Der BGH geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass die Haftungsprivilegierung nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist. Zwar ist dies nunmehr in der Gesetzesbegründung verankert, wurde aber misslicherweise nicht im Wortlaut manifestiert - warum auch immer. Zwar stellt auch die Gesetzesbegründung ein Kriterium der Gesetzesauslegung dar, dennoch kann sie von den Gerichten mit dem Argument ignoriert werden, dass die nach der Begründung gewünschte Interpretation im Gesetzeswortlaut wenigstens hätte angedeutet werden müssen, was hier aber nicht der Fall ist.

Zudem steht noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem Fall aus, in dem der private Betreiber eines WLAN-Hotspots von einem Unternehmen der Musikindustrie abgemahnt worden ist. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH sich hinsichtlich der Problematik der Haftung von WLAN-Anbietern positionieren wird.

Mehr Mut zur eigentlich beabsichtigten Regelung, wie sie ja in der Gesetzesbegründung, aber leider nicht im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommt, wäre hier zwar wünschenswert gewesen, aber letztlich stellt die Gesetzesänderung dennoch einen weiteren Schritt auf dem Weg der Haftungsfreistellung privater WLAN-Betreiber dar. Absolute Rechtssicherheit konnte damit aber nicht geschaffen werden.