Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals im Internet

Das OLG München hat sich dazu geäußert, wann der Betreiber eines Bewertungsportals als "unmittelbarer Störer" nach dem Telemediengesetz (TMG) in Anspruch genommen werden kann.

Im hier Zu Grunde liegenden Fall betrieb die Beklagte ein Internetbewertungsportal, Klägerin war ein Fitnessstudio, das dort bewertet worden war.

Die Beklagte ging bei der Ausweisung der Bewertung so vor, dass sie nur die Beiträge auswertete, die sie als vertrauenswürdig und nützlich eingestuft hat, und bildete nur aus diesen Beiträgen eine Gesamtbewertung. Die weiteren Beiträge wurden nicht in die Gesamtbewertung mit einbezogen. Es wurde lediglich an anderer Stelle der für den Leser unauffällige Hinweis gegeben, dass es neben der Gesamtbewertung noch andere Beiträge gebe.

Durch diese Praxis erhielt das Fitnessstudio eine schlechtere Bewertung, als wenn alle Beiträge einbezogen worden wären.

Das OLG München hat hierzu entschieden, dass dem Fitnessstudio ein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagte diese Bewertungspraxis unterlässt. Der Nutzer verstehe die Bewertung so, dass alle Beiträge einbezogen würden und er erkenne nicht ohne Weiteres, dass hier nur gewisse Bewertungen Berücksichtigung finden.

Es komme zu einer Meinungsäußerung, durch die der Fitnessstudiobetreiber in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werde, hinter dem das Interesse der Bewertungsplattform an Meinungsäußerung zurücktreten müsse.

Diese Meinung beruhe nämlich auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und es sei kein rechtfertigender Grund erkennbar, warum die Beklagte nicht alle -bis auf offensichtliche Fälschungen- Bewertungen einbeziehen sollte.

Hierfür sei der Betreiber der Plattform auch der richtige Anspruchsgegner.

Er hafte nach § 7 Abs. 1 TMG als unmittelbarer Störer und nicht lediglich als „unverzichtbare Mittelsperson“, die nur den Erfahrungsaustausch zwischen persönlich nicht miteinander bekannten Personen ermöglicht. Dies folge daraus, dass nicht nur aus allen abgebebenen Bewertungen ein Schnitt errechnet werde, sondern eigens ausgewählt werde, welche Bewertungen überhaupt einfließen sollen.
 

UPDATE: diese Entscheidung ist nicht mehr aktuell. Bitte lesen Sie hierzu unseren Beitrag „Update zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internetbewertungsportal“