Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Auskunftspflicht von Airbnb versus der Datenschutz

Das Bayerische VG München hat darüber entschieden, ob Airbnb Auskunft über seine Kunden geben muss.

 

Die Dienste von Airbnb haben mit Sicherheit bereits viele von uns in Anspruch genommen.


Auf dieser Plattform bieten Privatpersonen Wohnungen und Häuser zur zeitweisen Ferienvermietung an.

Zwischenzeitlich ist hierdurch das Problem aufgekommen, dass Wohnungen dem regulären Wohnungsmarkt entzogen werden. Sie werden von den Eigentümern nicht mehr dauerhaft vermietet, sondern nur noch für die Ferienvermietung bereitgehalten, unter Umständen sogar allein für diesen Zweck erworben.

Um dem entgegen zu wirken, gilt in Bayern das Zweckentfremdungsrecht, nach dem eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig ist.

Die Landeshauptstadt München hatte daher den Betreiber von Airbnb aufgefordert, Anschriften von angebotenen Wohnungen und Namen von den Vermietern mitzuteilen.

Das Bayerische VG München hat mit Urteil Dezember 2018 entschieden, dass Airbnb dies tun muss und sich nicht auf den Datenschutz berufen könne.

Das Auskunftsverlangen diene der Sicherstellung der Ziele des Zweckentfremdungsrechtes und weniger einschneidende Maßnahmen, als Airbnb zur Auskunft aufzufordern, seien nicht gegeben.