Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Veröffentlichung von Zitaten aus einem Anwaltsschriftsatz in der Presse grundsätzlich nicht unzulässig

Das OLG Köln hat sich zu der Frage geäußert, wann ein Rechtsanwalt die Veröffentlichung seiner Aussagen in der Presse hinnehmen muss.

Im zu Grunde liegenden Fall hat ein Anwalt einen Verlag auf Unterlassung der Veröffentlichung von Zitaten in Anspruch genommen.

Der Anwalt ist Vertreter eines bekannten Fernsehmoderators, der in der Berichterstattung mit Steueroptimierungen in Malta in Verbindung gebracht wurde.

Nachdem der Verlag den Moderator nach einem Interview hierzu angefragt hatte, verfasste der Anwalt einen Schriftsatz, in dem er Stellung zu den Vorwürfen nahm.

Am Ende des Schriftsatzes führte er an, dieses Schreiben sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

In der darauffolgenden Berichterstattung wurde das Schreiben jedoch inhaltlich mittels indirekter Rede aufgegriffen. Der Name des Anwaltes wurde nicht genannt, durch Recherche im Internet konnte man jedoch bei Suche nach dem Moderator herausfinden, um welchen Anwalt es sich handelte.

Das OLG Köln hat hierzu mit Urteil vom Dezember 2018 entschieden, dass dem Rechtsanwalt keine Unterlassungsansprüche gegen den Verlag zustehen.

Aus der Berichterstattung gehe bereits nicht hervor, um welchen Anwalt es sich handelte. Dass man bei Recherche den Namen herausfinden könne, sei unbeachtlich, da dieser Umstand nicht dem Artikel an sich anzulasten sei.

Allerdings liege durchaus ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anwaltes dadurch vor, dass der Verlag sich über das dem Anwalt zustehende Bestimmungsrecht über die Veröffentlichung seiner Aussagen hinweggesetzt habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Widergabe nur in indirekter Rede erfolgt sei.

Grundsätzlich steht es nur jedem einzelnen selbst zu, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit äußern will.

Dieser Eingriff sei aber mit dem Grundrecht des Verlages auf Pressefreiheit in Abwägung zu bringen und hierbei überwiege schließlich das Interesse des Verlages.

Der Verlag habe mit dem Bericht ein öffentliches Interesse an Berichterstattung bedient. Zu diesem Interesse gehöre auch, dass der Moderator auf die Interviewanfrage hin direkt ein Anwaltsschreiben übersandt habe.

Außerdem sei die Wiedergabe inhaltlich korrekt gewesen und des Weiteren neutral.

Es liege auch kein Eingriff in die Berufsfreiheit des Anwaltes vor, da der Anwalt nicht daran gehindert werde, weiterhin ordnungsgemäß die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen.

Auch das Veröffentlichungsverbot, das der Anwalt aussprach, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung.

Es habe sich hier um einen einseitigen Wunsch des Anwaltes bzw. seines Mandanten gehandelt, über den aber nicht das Ergebnis der oben gestellten Abwägung ausgehebelt werden könne.

Der Anwalt habe auch nicht ernsthaft damit rechnen können oder dürfen, dass der Verlag diesem Wunsch folgt.