Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Verwenden von Museumsfotos verboten

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Dritte Fotos von Gemälden aus Museen verwendet hatten.

Mit Urteil vom Dezember 2018 hat der BGH entschieden, dass es gegen das Urheberrecht des Fotografen verstößt, Fotos zu veröffentlichen, die dieser von Gemälden gefertigt hat.

Dies gilt auch dann, wenn das Gemälde gemeinfrei ist, also wegen Ablaufs der Schutzfrist keinen Urheberschutz mehr genießt.

Am Foto des Gemäldes ist allerdings ein neues Uhreberrecht des Fotografen entstanden.
Dies folgt daraus, dass der Fotograf Überlegungen zu Standort, Blickwinkel, Position, Lichteinfall usw. getroffen hat und daher das Foto nicht eine bloße Kopie des Gemäldes darstellt, sondern ein eigenes Werk.

Wenn man dieses Foto verwendet, dann verletzt man also nicht das (nicht mehr bestehende) Urheberrecht des Künstlers am Gemälde, sondern des Fotografen an der Fotografie.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte die klagende Galerie auch deswegen Schadensersatz gefordert, weil der Beklagte auch selbst Fotos von den Gemälden gefertigt hatte.

Auch hier wurde Schadensersatz zugesprochen, allerdings nicht auf dem Urheberrecht, sondern auf den AGB des Museums basierend: danach war das Fotografieren der Bilder verboten.