Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Die erlaubte Wiedergabe eines Fotos auf einer Website macht nicht zugleich die Wiedergabe auf anderen Websites erlaubt

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Foto, das der Urheber einer bestimmten Person zur Verfügung gestellt hat, auch ohne zusätzliche Erlaubnis durch andere verwendet werden darf.

Im Urheberrecht gilt, dass der Urheber alleine entscheiden kann, wie und wo sein Werk veröffentlicht wird.

Nimmt man eine Veröffentlichung ohne bzw. gegen den Willen des Urhebers vor, so setzt man sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Fotograf eines Fotos einer Website für Reisedienstleistungen erlaubt, dieses Foto zu verwenden.

Ein Dritter hatte dieses Foto sodann auf der eigenen Website eingefügt. Es handelte sich hierbei um eine Schule, die ein Referat eines Schülers ins Internet stellte. Der Schüler hatte für dieses Referat das Foto verwendet.

Der BGH hat mit Urteil vom Januar 2019 entschieden, dass hierdurch eine unberechtigte öffentliche Wiedergabe erfolgt ist.

Es habe hier eine Wiedergabe für ein „neues Publikum“ stattgefunden, das heißt ein Publikum, an das der Fotograf nicht dachte, als er der ursprünglichen Website das Verwenden des Fotos erlaubt hatte.

Darauf, dass diese Vorgehensweise nicht rechtmäßig ist, hätten die Lehrer ihre Schüler hinweisen müssen.

Deshalb würde nun die Schule und damit letztlich auch das Land als Träger der Schule im vorliegenden Fall haften.