Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Angabe von Service-Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular erforderlich

Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei Fernabsatzverträgen ein Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss. Hierzu stellt er ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung. Über die genauen Ausführungen in diesem Musterwiderrufsformular im Einzelfall hat nun das Schleswig-Holsteinische OLG entschieden.

Das Schleswig-Holsteinische OLG hat mit Urteil vom Januar 2019 beschieden, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen.

Im zu Grunde liegenden Fall gab ein Unternehmen, das über das Internet unter anderem Telekommunikationsdienstleistungen vertreibt, im Formular seine Telefonnummer nicht an, obwohl es über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind.

Das OLG entschied nun, dass das Unternehmen diese Nummer angeben muss.

Das Musterwiderrufsformular ist nämlich nicht bereits „fertig“, sondern der Gesetzgeber gibt einen Gestaltungshinweis. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben.

Die Telefonnummer muss deshalb angegeben werden, da der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann.

Wenn das Unternehmen also über eine Telefonnummer verfügt, über die es auch ansonsten Kundenkontakt führt, dann muss über diesen Kommunikationsweg auch ein Widerruf ermöglicht werden und der Verbraucher deshalb über diese Telefonnummer informiert werden.