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Was du nicht willst, das man dir tu…

Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, ob einem Unterlassungsanspruch entgegengehalten werden kann, der andere verhalte sich ebenfalls unlauter.

Das OLG Hamm hat mit Urteil von November 2018 entschieden, dass ein unlauter handelnder Amazonhändler von einem anderen nicht Unterlassung genau einer solcher Handlung verlangen kann.

Der Entscheidung zu Grunde lag der Fall, dass sowohl der Kläger, als auch der Beklagte bei Amazon Zubehör für Mobiltelefone verkauften.

Der Kläger stellte bei Amazon ein No-Name-Produkt ein, gab es allerdings in der Produktbeschreibung als von ihm stammend an.

Der Beklagte "hängte" sich im Folgenden an dieses Angebot an, und wählte unter dem von ihm angebotenen Artikel die gleiche Artikelbezeichnung.
Der Kläger nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und begründete dies damit, Kunden könnten dem Irrtum erliegen, dass der Beklagte Produkte verkaufe, die vom Kläger stammen.

Das OLG hat hierzu entschieden, dass der Beklagte durch die Übernahme der Artikelbeschreibung zwar eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG verübt habe.

Allerdings beruhe diese Wertung auf der eigenen unlauteren, da gleichermaßen irreführenden Handlung des Klägers.

Denn auch der Kläger ist nicht Hersteller der Produkte, sondern bietet diese lediglich als Händler an.

Auch wenn grundsätzlich gelte, dass die eigene Unlauterkeit nicht durch die Unlauterkeit des Anspruchstellers aufgehoben werde (sogenannter unclean-hands-Einwand), könne sich der Beklagte im vorliegenden Fall auf dessen Unlauterkeit berufen.