Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Renovierung versus Urheberrecht

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob es gegen das Urheberrecht des Architekten verstößt, wenn der Gebäudeeigentümer Umbauten am Gebäude vornimmt.

Im zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin Künstlerin und die Beklagte betreibt eine Kunsthalle.

Die Klägerin hatte für die Beklagte eine Rauminstallation und eine Lichtinstallation geschaffen.

Die Rauminstallation umfasst verschiedene Teile auf allen sieben Gebäudeebenen des Trakts, die durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden sind.

Die Lichtinstallation befindet sich im Dach- und Kuppelbereich eines anderen Baus.

Im Jahr 2012 entschloss die Beklagte im Zuge anderweitiger Bauarbeiten, den Trakt mit der Rauminstallation weitgehend zu entkernen und einige Geschossdecken und das bisherige Dach auszubauen.

Außerdem wurde ab dem Jahr 2010 das Dach mit der Lichtinstallation saniert und in diesem Zuge im Jahr 2013 sämtliche Bestandteile der Lichtinstallation entfernt und nicht wieder aufgebaut.

Die Klägerin klagte sodann auf Verletzung ihrer Urheberrechte an den Installationen.

Der BGH hat mit Urteil vom Februar 2019 entschieden, dass die „Vernichtung“ der Werke durch den Bauherrn rechtmäßig war.

Zwar seien die Bauarbeiten als "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG einzuordnen.

Bei der sich sodann anschließenden Prüfung, ob dies allerdings auch eine Beeinträchtigung des Urheberrechts der Klägerin darstelle, habe eine Abwägung zwischen deren Interessen und den Interessen der Beklagten stattzufinden.

Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken würden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergebe.

Dieser Vorrang sei vorliegend anzunehmen gewesen.