Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Hinweispflicht bei "gekauften" Bewertungen

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom Februar 2019 entschieden, dass es unlauter ist, wenn eine Internetplattform nicht darauf hinweist, wenn Bewertungen „gekauft“ sind.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass, sofern Produktrezensionen von Personen eingestellt sind, die hierfür ein Entgelt erhalten haben, dieser kommerzielle Zweck kenntlich gemacht werden müsse.

Geschehe dies nicht, verstoße der Betreiber der Plattform gegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5a Abs. Vl UWG.

Grundlage sei, dass der Durchschnittsverbraucher grundsätzlich davon ausgehe, dass Bewertungen unentgeltlich abgegeben werden und der Bewertende hier seine unbeeinflusste Meinung widergebe, ohne, dass er hierfür bezahlt werde.

Dass die Rezensionen von diesen Personen und nicht vom Plattformbetreiber eingestellt wurden, ändert hieran nichts.

Der Plattformbetreiber und die Nutzer hatten hier nach Ansicht des OLG bewusst und gewollt zusammengewirkt