Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Ein Alkohol-Kater ist eine Krankheit

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom September 2019 entschieden, dass ein Mittel gegen Kater nicht als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt und beworben werden darf.

Im zu Grunde liegenden Fall ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel, das laut Hersteller einem Kater vorbeugen bzw. ihn lindern könne.
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist der Gruppe der Lebensmittel zuzuordnen.
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung darf ein Mittel aber dann nicht als Lebensmittel deklariert und beworben werden, wenn ihm Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden oder der Eindruck dieser Eigenschaft erwirkt wird.
Das Gericht hat dargelegt, dass Alkohol eine schädliche Substanz sei. Wenn hierdurch beispielsweise Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz aufträten, so seien diese Symptome auf die schädliche Substanz zurückzuführen und damit krankhaft.
Wenn also ein Mittel diese Symptome (angeblich) bekämpfen soll, dann kann es nicht mehr als bloßes Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel eingeordnet werden.
Als Grund für diese enge Auslegung nannte das Gericht den Zweck des wirksamen Gesundheitsschutzes.