Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Ein Onlineshop muss auf der Bestellseite die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware angeben

Das OLG München hat mit Urteil von Januar 2019 entschieden, dass im Falle der Bestellung über einen Bestellbutton auf der Seite, auf der der Kunde den Kauf abschließt, nochmals alle relevanten Informationen des Produkts angegeben sein müssen.

Im zu Grunde liegenden Fall bot die Beklagte in ihrem Onlineshop Produkte zum Kauf an. Auf der Produktdetailseite befanden sich die Informationen zum Produkt. Wurde dieses über die Schaltfläche „in den Einkaufswagen“ in den digitalen Warenkorb gelegt, so erschien auf der Warenkorbseite nur noch ein Foto des Produktes, der Name und der Preis. Außerdem befand sich ein Link auf die Produktdetailseite.
Klickte man sodann auf „zur Kasse gehen“ und „Jetzt kaufen“, wurde keine Verlinkung zur Produktdetailseite mehr angeboten und die Produktdetails auch nicht aufgeführt.
Das OLG München hat entschieden, dass diese Praxis einen Verstoß gegen § 312 j Abs. 2 BGB darstellt.
Danach müssen dem Verbraucher, unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, nochmals alle wesentlichen Eigenschaften des Produkts dargelegt werden.
Das sei nur dann gegeben, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind.
In einem solchen Fall sei die erforderliche räumliche Nähe zwischen Bestellabschluss und Information nicht gegeben.
Weiter hat das Gericht entschieden, dass der § 312 j Abs. 2 BGB eine Marktverhaltensregel nach § 3 a UWG darstellt, also wettbewerbsrechtlich relevant ist.