Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Update zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internetbewertungsportal

Der BGH hat die Entscheidung des OLG München, wonach bestimmte Bewertungsdarstellungen eines Internetbewertungsportals unzulässig sein sollen, aufgehoben.

Im zu Grunde liegenden Fall ging die Beklagte der Ausweisung der Bewertung so vor, dass sie nur die Beiträge auswertete, die sie als vertrauenswürdig und nützlich eingestuft hat, und bildete nur aus diesen Beiträgen eine Gesamtbewertung. Die weiteren Beiträge wurden nicht in die Gesamtbewertung mit einbezogen. Es wurde lediglich an anderer Stelle der für den Leser unauffällige Hinweis gegeben, dass es neben der Gesamtbewertung noch andere Beiträge gebe.

Das OLG München hat hierzu entschieden, dass dem Fitnessstudio ein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagte diese Bewertungspraxis unterlässt.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 824 Abs. 1 BGB zustehe.

Hierfür wäre erforderlich, dass die Beklagte unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet hätte. Die Beklagte habe aber nicht geäußert, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis aller abgegebenen Bewertungen handele. Der unvoreingenommene und verständige Nutzer verstehe die Praxis des Bewertungsportals zutreffend.

Die von der Beklagten vorgenommene Einordnung der Bewertungsportale unterliege der Meinungsfreiheit und sei von der Klägerin hinzunehmen, weshalb auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehe.