Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Der Verkauf von Alkohol über das Internet ist gegenüber Minderjährigen ohne Altersverifikation verboten

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom Januar 2019 entschieden, dass es verboten ist, in einem Internetshop Alkohol zu vertreiben, wenn nicht durch entsprechende Überprüfungsmechanismen sichergestellt ist, dass die Besteller auch tatsächlich volljährig sind.

Vereinfacht lag der Entscheidung folgender Fall zu Grunde:
Die Klägerin betreibt einen Onlineshop, in dem sie Herrenmode anbietet; im Oktober 2018 bot sie für einen kurzen Zeitraum auch den Bezug von Alkoholika an.
Die Beklagte betreibt einen Internetshop, in dem sie Alkohol verkauft.
Der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte bei der Beklagten einen Testkauf durch.
Hierbei gab er ein unzutreffendes Geburtsdatum und eine unzutreffende Anschrift an. Die bestellte Flasche Gin wurde ohne weitere Überprüfungen an diese Adresse versandt.
Das beklagte Unternehmen wurde daraufhin auf Unterlassung dieser unsicheren Geschäftspraxis in Anspruch genommen.
Das Landgericht Bochum entschied, dass die Klägerin von der Beklagten Unterlassung verlangen könne.
Der Unterlassungsanspruch sei aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz begründet.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass beide Unternehmen Mitbewerber seien. Zwar führe die Klägerin momentan keinen Onlineshop für Alkoholika mehr, es spreche jedoch nichts dafür, dass sie den Absatz alkoholischer Getränke vollständig aufgegeben hat.
Die Beklagte habe mit ihrer Geschäftspraxis gegen § 9 Jugendschutzgesetz verstoßen.
§ 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz verbiete die Abgabe von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren und die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche, also an Personen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit.  Unter dem Begriff „Öffentlichkeit“ falle auch eine Abgabe im Fernabsatz.
Danach müsse die Beklagte sicherstellen, dass die Kunden das erforderliche Alter haben und das Produkt auch nur an Personen ausgehändigt wird, die das entsprechende Alter erreicht haben.
Der § 9 Jugendschutzgesetz stelle eine Marktverhaltensregel gemäß § 3a UWG dar, weshalb ein von der Beklagten geltend zu machender, wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegeben sei.