Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Keine „Umwidmung“ eines privaten Werks in ein amtliches Werk

Im vorliegenden Fall hat das OLG Zweibrücken mit Urteil vom Februar 2019 entschieden, dass ein der urheberrechtliche Schutz eines privaten Werkes nur dann gemäß § 5 UrhG entfällt, wenn der Rechteinhaber der Verwendung des Werks für ein sogenanntes amtliches Werk zugestimmt hat.

Dem lag folgender Fall zu Grunde: die Klägerin betreibt einen Stadtplandienst. Auf der Website der Klägerin kann der Nutzer Kartenausschnitte einsehen.
Eine darüber hinausgehende Nutzung wird von der Klägerin zur Lizenzierung angeboten. Dies betrifft insbesondere das Recht, Kartenausschnitte auf Netzauftritten zu verwenden.
Die Beklagte ist eine Verbandsgemeinde, die auf ihrer Website eine solche Karte veröffentlichte, ohne vorher die Lizenz von der Klägerin erworben zu haben.
Die Beklagte hatte das Kartenmaterial als inhaltlichen Bestandteil des von einem Bauwilligen beauftragten Exposés eines privaten Planungsbüros erhalten und veröffentlichte das Exposé im Internet, um ihrer Pflicht zu genügen, die entsprechenden Unterlagen „in das Internet einzustellen“ (§ 4 a Abs. 4 BauGB).
Das OLG Zweibrücken entschied, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, da diese das ausschließlich der Klägerin zustehende Recht auf Zugänglichmachung des Werkes verletzt habe.
Bei der Karte handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, da es eine eigene geistige Schöpfung aufweise.
Dieser Schutz werde auch nicht durch § 5 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen.
Danach genießen Gesetzte, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Dies dient dem Zweck, einem öffentlichen Informationsinteresse zu genügen.
Gerechtfertigt wird dies dadurch, dass ein allgemeines Bedürfnis an der Zugänglichkeit besteht und dass der Urheber gerade dafür entlohnt wird, (auch) amtliche Werke zu verfassen.
Die vorliegend streitgegenständliche Karte wurde aber nicht für hoheitliche, amtliche Zwecke hergestellt und es kam durch die Verwendung im Exposé auch nicht zu einer „Umwidmung“.
Die Schranke würde nur dann greifen, wenn die Klägerin der Verwendung zugestimmt hätte.