Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Markenverletzung durch Beeinflussung der Suchfunktion

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom Februar 2019 entschieden, dass keine Markenverletzung gegeben ist, wenn man bei einem Online-Verkaufsportal nach einer Marke sucht, hierbei auch von anderen Marken stammende Produkte angezeigt werden, es aber unschwer zu erkennen ist, dass diese Produkte von einer anderen Marke stammen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist Inhaber einer deutschen Wortmarke. Die Beklagten sind Verkäufer in einem Online-Verkaufsportal bzw. die Verantwortlichen der Website.
Wenn man in die Suchmaske der Website den Markennamen der Klägerin eingab, erschien als erster Treffer deren Produkt, sodann aber Produkte von Wettbewerbern.
Die Klägerin nahm die Beklagten daraufhin in Anspruch, diese Funktionsweise der Suchmaschine zu unterlassen.
Das OLG entschied, dass hierdurch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG begründet werde.
Durch die Ausgestaltung des Suchalgorithmus habe keine markenmäßige Benutzung der Marke der Klägerin stattgefunden.
Es handele sich hier um eine Form des Keyword-Advertisings.
Bei diesem sei im vorliegenden Fall für den durchschnittlichen Nutzer unschwer zu erkennen, dass die weiteren Suchergebnisse nicht von der Klägerin stammende Produkte seien.
Dies sei grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die weiteren Suchergebnisse in einem optisch abgetrennten Block erscheinen.
Aber auch, wenn das nicht der Fall sei, könne eine solche Erkenntnis beim Nutzer vorliegen. Hierbei sei auf das Verkehrsverständnis der Nutzer abzustellen, das geprägt sei durch Vorkenntnisse und Erfahrungen mit der Nutzung der Suchmaschine. Ihm sei grundsätzlich bekannt, dass nicht nur 100 % passende, sondern auch ähnliche Ergebnisse präsentiert werden.
Weiter stellte das Gericht fest, dass auch keine Beeinträchtigung der Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion der Marke gegeben sei.
Die Werbemöglichkeiten des Markeninhabers würden durch den Suchalgorithmus nicht beschränkt; es bestehe auch nicht die Gefahr, dass der Ruf geschädigt wird und sich dadurch Investitionen, die zum Aufbau dieses Rufs getätigt worden waren, nicht mehr amortisieren könnten.
Da zwischen dem Schutz der Marke nach dem Markenrecht und dem nach dem UWG keine Wertungswidersprüche entstehen dürften, sei auch eine Verletzung des § 5 I Nr. 1 UWG (Täuschung über die betriebliche Herkunft) zu verneinen.