Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom März 2019 entschieden, dass einem Unternehmen, dass zwar teilweise journalistisch-redaktionell tätig ist, aber überwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgt, kein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag zusteht.

Die Klägerin im zu Grunde liegenden Fall war eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“.
Diese bietet Internetportale mit Datenbanken zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft an.
Außerdem bietet sie „News zu Beschaffungsmärkten“ an und bringt vierteljährlich ein Druckerzeugnis heraus.
Auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag gestützt begehrte sie jeweils nach Abschluss des Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass hierzu keine Auskunftsverpflichtung bestehe.
Die Tätigkeit der Klägerin werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizistischen Zwecken geprägt; ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur „schmückendes Beiwerk“ für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen.