Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Italienischer Schaumwein aus Spanien

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass es der Bezeichnung „Italian Rosé“ nicht entgegensteht, wenn die letzte Verarbeitungsstufe in Spanien erfolgt.

Im zu Grunde liegenden Fall ging ein Konkurrent gegen eine andere Weinkellerei vor, die ihren Schaumwein als „Italian Rosé“ und „Product of Italy“ bezeichnet.

Die Trauben werden hierzu in Italien geerntet und auch zu Wein verarbeitet.

Nachdem dieser „Grundwein“ hergestellt ist, werden diesen in einem weiteren Schritt Likör, Zucker und Hefe zugesetzt, um aus dem Wein einen Schaumwein herzustellen.

Dieser Schritt wird jedoch nicht in Italien, sondern in Spanien vorgenommen.

Das OLG Frankfurt entschied hierzu, dass die Bezeichnung nicht irreführen und damit nicht wettbewerbswidrig sei.

Maßgeblich sei die Traubenernte und Verarbeitung zu Wein in Italien.

Dass sich nach der Entstehung des Grundweins in einem anderen Land ein weiterer Schritt anschließe, mache die Herkunftsangabe nicht unzutreffend.

Im Gegenteil stehe es dem Hersteller hier frei, ob er Italien oder Spanien als Herkunftsland angebe.