Aktuelles zum Immobilienrecht

Saarland/Rauchmelderpflicht

Nachrüstpflicht für Rauchmelder in Wohnungen bis 31.12.2016

Auch im schönsten Bundesland der Welt- dem Saarland- besteht bis Jahresende für alle Eigentümer von Wohnraum die Pflicht, Rauchmelder zu installieren. 

 

Alle Altbauten sind deshalb bis zum 31. Dezember 2016 nachzurüsten. Betroffen sind die Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. In jedem dieser Räume muss ein Rauchwarnmelder vorhanden sein. Diese müssen dabei so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch von dem Rauchwarnmelder frühzeitig erkannt wird. Nach der gesetzlichen Regelung haben die Wohnungsnutzer (zum Beispiel Mieter) die Betriebsbereitschaft sicherzustellen, soweit nicht der Eigentümer selbst diese Verantwortung übernimmt. Für vermietete Wohnungen empfiehlt sich trotzdem, anlässlich der Nachrüstung mit den Mietern, konkrete Absprachen zu treffen. So sollte vereinbart werden, in welchem Turnus die Rauchmelder überprüft werden und dass der Vermieter unverzüglich bei Störungen informiert werden muss. Auch die Kostenfrage sollte dabei mit geklärt werden.

Bei den Kosten der Nachrüstung muss sich der Eigentümer entscheiden, ob er die Geräte selbst erwirbt oder diese mietet.

Die Anschaffungskosten variieren dabei stark je nach Funktionsweise und Ausstattung, wobei bereits ab circa 10 Euro ein ausreichend zuverlässiges Gerät erworben werden kann. Diverse Anbieter offerieren auch Komplettpakete, die die Anmietung und Wartung von Rauchmeldern enthalten.

Im Falle der Anmietung und der damit verbundenen Kosten bzw. der Fremdwartung und der hierfür anfallenden Kosten müssen sich Vermieter darüber Gedanken machen, ob aufgrund des bestehenden Mietvertrages diese Kosten umlagefähig sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich dringend, mit den betroffenen Mietern eine entsprechende Nachtragvereinbarung zu schließen, in der nicht nur die Wartung, sondern auch die Kosten für eine eventuelle Anmietung oder Wartung und deren Umlagefähigkeit ausdrücklich geregelt wird, da eine zusätzliche Kostenbelastung des Mieters ohne entsprechende Regelung in der Regel nicht möglich sein wird.