Aktuelles zum Immobilienrecht

Vermietung/neues Meldegesetz

Vor über zehn Jahren abgeschafft, ist sie jetzt wieder da: Die Vermieterbescheinigung.

Allerdings heißt sie jetzt "Wohnungsgeberbescheinigung" bzw. -bestätigung.

Mit der Begründung, Scheinanmeldungen und damit häufig verbundene Formen der Kriminalität wirksamer begegnen zu können, wurde zum 1. November 2015 wiederum die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der An- und Abmeldung von Mietern beim Einwohnermeldeamt eingeführt.

Hierzu wurde das 2013 in Kraft getretene Bundesmeldegesetz geändert. Nunmehr ist der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person verpflichtet, den Mietern den Einzug oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von 2 Wochen zu bestätigen.

Diese Bestätigung muss den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugs oder Auszugdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der Mieter enthalten. Mit dem Stichwort "Wohnungsgeberbescheinigung" findet sich mit jeder gängigen Suchmaschine sofort auch der amtliche Vordruck im Internet zum kostenfreien Download.

Nach Auffassung des Innenministeriums ist im übrigen Wohnungsgeber derjenige, der einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon ob zwischen beiden ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen ist. Im Falle der Untermiete ist dann beispielsweise der Hauptmieter Wohnungsgeber.

Zieht der Eigentümer in seine eigene Wohnung, so soll er sich nach Auffassung des Innenministeriums selbst eine Wohnungsgeber Bestätigung ausstellen müssen (Ziff 19.1.1 der AVV zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes).

Neu ist auch, dass sich der Wohnungsgeber durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen kann, dass sich die meldepflichtig Person an bzw. abgemeldet hat. Umgekehrt kann die Meldebehörde vom Wohnungsgeber bzw. Eigentümer der Wohnung Auskunft verlangen über die Person, welche bei ihnen wohnen oder gewohnt haben.

Dies mag noch nachvollziehbar sein.

Gemäß § 19 Abs. 6 des Bundesmeldegesetzes ist es aber verboten, eine Wohnungsanschrift einem Dritten für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist, wobei im Falle eines Verstoßes ein Bußgeld bis zu 50.000 € (!) droht.

Nicht geregelt ist, welche Vorstellungen der Gesetzgeber darüber hegt, wie denn der Wohnungsgeber den tatsächlichen Bezug der Wohnung überprüfen soll oder gar die "Absicht" eines tatsächlichen Einzuges feststellen soll.

Der Abschluss eines Mietvertrages ist bekanntlich dadurch gekennzeichnet, dass der Vermieter dem Mieter die Gebrauchsmöglichkeit an den Mieträumlichkeiten gegen Zahlung der Miete einräumt. Ob der Mieter diese Gebrauchsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch nimmt, ist für den Vermieter regelmäßig ohne Interesse.

Soll der Vermieter nun nach dem neuen Melderecht nach Abschluss des Mietvertrages etwa die Wohnung regelmäßig inspizieren und prüfen, ob sich im Bad beispielsweise ausreichend Zahnbürsten befinden und diese auch benutzt werden oder die Befüllung des Kühlschrankes die Annahme eines Bewohnens rechtfertigt? Muss der Vermieter während der Dauer des Mietverhältnisses dann erneut inspizieren, um zu überprüfen, ob der Mieter überhaupt noch in der Wohnung wohnt und nicht etwa ausgezogen ist ?

Was ist mit dem Mieter von Gewerberaum, der vielleicht regelmäßig dort übernachtet ?

Hierzu regelt ja § 20 des Bundesmeldegesetzes bemerkenswerterweise folgendes: "Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird."

Muss also der Vermieter von Gewerberaum nunmehr nach dem neuen Melderecht ebenfalls regelmäßig die Gewerberäumlichkeiten inspizieren und überwachen und für den Fall, dass der Geschäftsinhaber darin regelmäßig übernachtet, diesen bei der Meldebehörde anzeigen?

Bei einem Bußgeld von immerhin bis zu 50.000 € könnten diesbezügliche Nachlässigkeiten des Eigentümers oder Wohnungsgeber schnell existenzbedrohlich werden.