Aktuelles zum Immobilienrecht

Wohnungseigentum/Asylbewerber

Unterbringung von 11 Asylbewerbern auf 80 qm ?

Die Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber stellt eine nach dem Wohnungseigentumsrecht grundsätzlich zulässige Wohnnutzung dar, sofern sich aus Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nicht etwas anderes ergibt. 

Auch bei der Nutzung von Wohnraum durch Asylbewerber liegt grundsätzlich eine Wohnungsnutzung vor, selbst wenn es sich um einen laufend wechselnden Nutzerkreis handelt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass  die Anmietung beispielsweise durch eine Kommune  zur Unterbringung von Flüchtlingen angemietet wurde. Hierzu hat der Bundegerichtshof bereits 2010 entschieden, dass  beispielsweise die Vermietung einer Eigentumswohnung an laufend wechselende Feriengäste Wohnzwecken dient (BGH V ZR 72/09, Urteil vom 15.01.2010). 

Allerdings gilt dies nur, wenn die konkrete Nutzung noch im Rahmen des Üblichen bleibt, was bei einer Belegungsdichte von mehr als 2 Personen pro Zimmer oder dem Betrieb einer heimartigen Einrichtung in einer Wohnungseigentumsanlage von nicht mehr als 4 Wohnungen dann nicht mehr der Fall sein kann (AG Laufen, Urteil v. 04.02.2016, Az. 2 C 565/15 WEG; AG Laufen; Urteil v. 04.02.2016, Az. 2 C 565/15 WEG; OLG Stuttgart, WM 1992, 554; OLG Hamm; NJW 1992, 184;