Aktuelles zum Immobilienrecht

Betriebskosten/Vorwegabzug entfällt

Rechtssprechungsänderung: Vorwegabzug bei Objekten mit Wohnungen und Gewerbe entfällt

In Betriebskostenabrechnungen von Objekten, in denen sich nicht nur Wohnungen, sondern auch Gewerberäume befanden, musste bisher sämtliche Betriebskosten in voller Höhe angeben werden, auch dann, wenn diese die gewerblichen Räumlichkeiten betrafen. Sodann musste der Vermieter in einem weiteren Schritt die allein auf das Gewerbe entfallenden Betriebskosten herausrechnen und diesen Rechenschritt auch noch erläutern (so genannter Vorwegabzug). diese Angaben auf der Betriebskostenabrechnung, hat der Bundesgerichtshof bisher angenommen dass diese Abrechnungen formell fehlerhaft waren, und gegebenfalls keine Nachzahlung durch den Mieter geschuldet war. Die Vermieter von gemischt genutzten Objekten können nunmehr aufatmen: Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung aufgegeben. Mit der nunmehr veröffentlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt dieser klar, dass es nunmehr auch bei gemischt genutzten Objekten ausreichend ist, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart lediglich und ausschließlich den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter umlegt. Der Angabe und Erläuterung, wie dieser Gesamtbetrag zustande gekommen ist, bedarf es ab sofort nicht mehr. (BGH Urteil vom 20. 01 2016 Aktenzeichen VIII ZR 93/15)