Aktuelles zum Immobilienrecht

Vermietung/Kein Anspruch auf Mietbescheinigung

Vermieter muss Hartz 4-Mietern keine Mietbescheinigung ausstellen

Entgegen weit verbreiteter Auffassung ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter oder dem Jobcenter eine sogenannte Mietbescheinigung auszustellen. Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben. Das Jobcenter ist deswegen verpflichtet, die für die Prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II benötigten Daten beim Betroffenen selbst zu erheben. Dies ist aber nicht der Vermieter sondern der Mieter selbst. Auch der Mieter benötigt jedoch grundsätzlich keine Mietbescheinigung, um gegenüber dem Jobcenter die Kosten seiner Unterkunft nachzuweisen. Die Art und Weise, wie der Betroffene die Daten zu erbringen hat, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Auf die von Jobcentern verlangte Vermieterbescheinigung besteht deshalb kein Anspruch. Als Nachweis der Mietkosten reicht in der Regel die Vorlage des Mietvertrages und die Vorlage von Unterlagen zu Neben-, Heiz- und sonstigen Kosten aus. Zwar fehlen ohne eine Vermieterbescheinigung diverse Angaben wie das Alter des Hauses und zu eventuellen Modernisierungen. Sofern der Mieter derartige Daten nicht kennt, kann das Jobcenter das Alter eines Hauses beispielsweise beim Katasteramt erfragen oder muss sdas Haus gegebenenfalls besichtigen und eigene Feststellungen treffen.Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundessozialgerichtes kann das Jobcenter allerdings den Vermieter nicht ohne Einwilligung des Mieter um diesbezügliche Auskünfte angehen. (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 (Az. B 14 AS 65/11 R 1)