Aktuelles zum Immobilienrecht

Mietrecht/Beendigung des Mietvertrages bei Scheidung

Mitwirkung an Beendigung des Mietvertrag schon vor Scheidung

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Das OLG Hamm hat sich mit der Mitwirkungspflicht von Ehegatten an der Entlassung aus einem Mietvertrag noch vor Rechtskraft der Scheidung befasst:

Aus gemeinsam gemieteten Wohnung zog der Ehemann nach der endgültigen Trennung der Eheleute aber noch vor der Scheidung aus. In der Wohnung lebten ab da die Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern.

Der Ehemann forderte die Ehefrau auf, mit ihm gemeinsam gegenüber dem Vermieter eine Erklärung abzugegeben, dass er mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheiden wolle. Dies lehnte die Noch-Ehefrau aber ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Ehemann die Mitwirkung der Ehefrau an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis schon während der Trennung verlangen, wenn zwischen beiden klar ist, dass der Ehemann die Wohnung definitiv nicht mehr bewohnen wird.

Hintergrund dieser Entscheidung: Sind beide Eheleute Mieter, dann ändert der Auszug eines der Eheleute daran nichts. Auch der Ausziehende schuldet bis zur Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gesamtschuldnerisch weiterhin Miete und Betriebskosten, es sei denn, der Vermieter entlässt schon vorher ihn aus dem Mietverhältnis .

Genau dies wollte der Ehemann erreichen, wozu jedoch die Mitwirkung des anderen Mieters, seiner Ehefrau erforderlich war.

(OLG Hamm; Entscheidungsdatum: 21.01.2016; Aktenzeichen: 12 UF 170/15)