Aktuelles zum Medien- und Internetrecht

Haftung bei Filesharing

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen erneut mit Fragen der Haftung im Rahmen von Internet-Tauschbörsen befasst und hat zusammengefasst Folgendes entschieden:

a) Der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung in solchen Fällen richtet sich nach dem Interesse der Rechteinhaber an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.

Die Vorinstanzen stellten bei der Frage des Gegenstandswerts stets statisch auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadens ab. Die vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts werde laut BGH dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Für die Bemessung des Gegenstandswerts seien tatsächlichen Feststellungen zu treffen - etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers.

b) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet, wenn Andere als Täter der Urheberrechtsverletzung ausscheiden bzw. nicht hinreichend dargelegt wird, inwiefern diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen (so auch schon BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 („BearShare“)).

c) Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht. Diese Feststellung ist insofern gewichtig, als dass der BGH bisher lediglich nur im Fall von Familienmitgliedern eine anlasslose Belehrung aufgrund des Schutzes von Art. 6 GG als nicht notwendig ansah. Die Rechtsstellung der Anschlussinhaber wurde damit durch den BGH nochmals gestärkt.

(Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15)