Aktuelles zum Medien- und Internetrecht

Nutzung von Fotos auf Websites

OLG München: Fahrlässigkeit bei der Überprüfung der Rechtsinhaberschaft

Wer eine fremde Fotografie auf seiner Internetseite verwendet, darf sich nicht auf die Zusicherung einer Agentur zur Rechteeinräumung ohne Vorlage von überprüfbaren Unterlagen verlassen, sondern muss die Rechtekette zurückverfolgen. Unterlässt er dies, so ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit die Verpflichtung zum Schadensersatz begründet (OLG München, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 W 2554/14).

Es werden also ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt.

Verwerter müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen (sog. Prüfungspflicht). Werden Rechte übertragen, so genügt es in aller Regel nicht, sich auf Zusicherungen hinsichtlich des Bestands und Umfangs der Rechte sowie der Übertragungsbefugnis zu verlassen. Vielmehr muss der Verwerter die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig überprüfen (so bereits BGH, Urteil vom 18.12.1997 – I ZR 79/95 („Schallplattenimport III“)). Gewerbliche Verwerter unterliegen dabei erhöhten Prüfungsanforderungen (BGH, Urteil vom 18.12.1959 – I ZR 61/58 (“Auto-Skooter“)). Bei schwierigen Rechtsfragen muss gegebenenfalls sachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

Die Umsetzung dieser Vorgaben wird in der Praxis schwierig sein. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung die Pflichten in tatsächlicher Hinsicht zukünftig noch konkretisieren wird.