Aktuelles zum Medien- und Internetrecht

Der "Teilen"-Button bei Facebook

Rechtliche Bewertung des "Teilens" im Vergleich zu "Gefällt mir"

Das OLG Frankfurt am Main hat sich im November letzten Jahres mit der Frage befasst, ob man als Nutzer sozialer Netzwerke wie "Facebook" durch das "Teilen" eines Beitrags sich diesen bereits zu eigen macht und folglich auch für dessen Inhalte zur Verantwortung gezogen werden kann.

Auf diese Frage hat das OLG eine eindeutige Antwort gefunden:

Die ständige Rechtsprechung, wonach das "Verlinken" zu einem "Zu-eigen-Machen" des verlinkten Beitrags führen kann, ist nicht auf die Funktion "Teilen" bei Facebook anwendbar. Bei der Funktion "Teilen", die zwar dem "Verlinken" in technischer Hinsicht ähnlich ist, handelt es sich um die Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion "Gefällt mir" (sog. "Liken") ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung beizumessen. Somit ist es möglich, durch das "Teilen" eines Beitrags ein Posting weiterzuverbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten Inhalt des Postings zu identifizieren.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015 - 16 U 64/15)