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BGH: Ablehnung eines Richters wegen Facebook-Eintrags

Ein Strafkammer-Vorsitzender, der auf seiner Facebook-Profilseite ein Foto öffentlich macht, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt, das mit der Aufschrift: „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA” bedruckt ist, rechtfertigt ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters

Auf den ersten Blick mag es vielleicht lustig klingen, doch bei näherer Betrachtung leuchtet ein, dass ein solches Gebahren der gebotenen Unparteilichkeit und Neutralität, die das Richteramt mit sich bringt, nicht gerecht wird:

Ein Vorsitzender Richter einer Strafkammer postete auf Facebook im öffentlich zugänglichen Bereich ein Foto, auf dem er mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt, das mit der Aufschrift: "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA" bedruckt ist. Im Kommentarbereich schrieb er zudem "Das ist mein ,Wenn du raus kommst, bin ich in Rente'-Blick".

Der BGH sieht dadurch ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters gerechtfertigt:

Die Ablehnung eines Richters ist nach § 24 Abs. 2 StPO gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13; BGH, Urteil vom 12.11.2009 - 4 StR 275/09).

Entscheidend war für den BGH, dass die Facebook-Seite des Richters öffentlich und damit auch für jeden Verfahrensbeteiligten sichtbar ist. Dadurch werde eindeutig eine innere Haltung des Richters dokumentiert, die darauf schließen lasse, dass dieser die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv bearbeite. Vielmehr mache er dadurch deutlich, dass er Spaß an der Verhängung hoher Haftstrafen habe und sich gleichzeitig über Angeklagte lustig mache. Relevant war in dem Fall auch, dass der Richter Hinweise auf seine berufliche Stellung gibt, indem er auf seiner Seite "2. Große Strafkammer bei LG Rostock" sowie "1996 bis heute" eingetragen hat. Hierdurch wird ein konkreter Bezug zu seinem Richteramt hergestellt, sodass nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse betroffen sind.

Der Beschluss des BGH hatte zur Folge, dass das Strafverfahren nunmehr an ein anderes Gericht zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen worden ist (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

(BGH, Beschluss vom 12.02.2016 - 3 StR 482/15)