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Haftung des (Online-)Händlers bei mangelhafter Druckerpatrone

Ein Händler, der dem Kunden zusichert, dass Patronen-Nachbauten mit dem Original-Markendrucker kompatibel seien, was aber tatsächlich nicht der Fall ist, hat für die hieraus entstehenden Schäden einzustehen, unabhängig davon, ob er den Mangel kannte oder nicht.

Wer billig kauft, zahlt am Ende doppelt - das gilt leider auch häufig beim Kauf von vermeintlich günstigen Druckerpatronen. Ebenso gute Druckergebnisse wie bei den teureren Markenprodukten erhofft sich der Kunde, wenn er zu den "No-Name"-Produkten greift und geht dabei davon aus, ein echtes Schnäppchen zu machen. Denn der Verkäufer verspricht ja, dass die Patronen in jedem Fall mit dem Markendrucker kompatibel sind. Doch was, wenn die Patronen mangelhaft sind und in der Folge sogar noch den Drucker beschädigen?

Denn um sich vor solchen Nachbauten zu schützen, bauen die Hersteller von Druckern zunehmend Elektronikchips in die Patronen ein. Diese höheren technischen Hürden führen zu einer Häufung von Kompatibilitätsproblemen bei der Verwendung von Fremdpatronen. Ist ein solcher Chip in den Nachbauten fehlerhaft oder gar nicht vorhanden, kann es beispielsweise zum Verbiegen der empfindlichen Kontaktfedern im Druckkopf kommen oder es muss gar der gesamte Drucker ausgetauscht werden.

Wenn der Händler nicht selbst Hersteller ist, wird er sich leicht damit "herausreden" können, dass er den Mangel weder kannte noch kennen musste. Eine Untersuchungspflicht seiner Waren trifft den Händler nämlich grundsätzlich nicht. Erst wenn der Händler Grund hatte, der Ware zu misstrauen, kann sich eine solche Untersuchungspflicht oder zumindest eine Hinweispflicht an den Kunden ergeben. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Händler selbst Angaben zur Kompatibilität macht. Mit der Haftung des Händlers in solchen Fällen hat sich das Amtsgericht Bretten in seinem Urteil vom 21.01.2016 (1 C 362/15) beschäftigt. 

Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Verkäufer, der damit wirbt, dass Druckerpatronen mit bestimmten Markendruckern kompatibel seien und auch der entsprechende elektronische Chip vorhanden sei, in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für die Kompatibilität der von ihm vertriebenen Druckerpatronen des Drittanbieters zum Originalprodukt übernimmt. Die Zusicherung der Eigenschaft der Kompatibilität entspricht daher inhaltlich einer Garantieübernahme i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Garantiehaftung des Händlers umfasst auch den Mangelfolgeschaden am Drucker, wenn dieser durch die Inkompatibilität der Druckerpatronen beschädigt wurde. Zur Beseitigung dieses Mangelfolgeschadens kann der Händler den Kunden nicht darauf verweisen, die Reparatur am Drucker selbst vornehmen zu wollen. Die Nachbesserungsmöglichkeit i.S.v. § 439 BGB betrifft ausschließlich den Sachmangel und nicht den durch die mangelhafte Sache entstandenen Schaden an anderen Rechtsgütern des Kunden. Es verbleibt somit bei der Regelung des § 249 BGB, wonach der Käufer statt der Naturalrestitution auch die Kosten für die Beseitigung des Mangelfolgeschadens geltend machen kann.