Aktuelles zum Medien- und Internetrecht

Einstellen von Fotos in eine WhatsApp-Gruppe ohne Zustimmung des Betroffenen ist illegal

Das Recht am eigenen Bild wird durch das Verbreiten einer ungenehmigten und heimlich angefertigten Fotografie in einer WhatsApp-Gruppe oder auf einer Internetplattform verletzt.

 

Das sogenannte Recht am eigenen Bild eines Menschen wird verletzt, wenn eine heimlich aufgenommene Fotografie ohne Zustimmung des Betroffenen in eine WhatsApp-Gruppe oder auf eine Internetseite gestellt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene von hinten fotografiert wurde und somit nicht für jedermann identifizierbar ist:

Für die Erkennbarkeit des Abgebildeten kommt es nicht auf das Verständnis des Durchschnittslesers oder -zuschauers an (BVerfG NJW 2004, 3619, 3620). Vielmehr reicht es aus, wenn der Betroffene begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Unerheblich ist also, ob das Gesicht des Betroffenen auf dem Foto zu sehen war oder nicht.

In einem vom Landgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall (Beschluss vom 28.05.2015 - 2/3 O 452/14) war es so, dass eine Jugendliche von Mitschülern während des Unterrichts von hinten fotografiert wurde. Auf dem Bild zu sehen waren auch Teile des Klassenraums sowie andere Mitschüler, sodass die Jugendliche zumindest für die Teilnehmer des betroffenen Kurses und auch für weitere Personen jedenfalls an der Schule und aus dem Kreis der Bekannten der Schüler dieses Kurses erkennbar war.

Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Schülerin tatsächlich von anderen erkannt worden ist, es reicht aus, dass die Möglichkeit hierzu bestand.

Der Anspruch auf Löschung des Fotos des Betroffenen aus der WhatsApp-Gruppe folgt aus §§ 22, 23 KUG, 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.