Aktuelles zum Medien- und Internetrecht

Zulässigkeit von "Blitzer-Apps" und Co.

Feststellungen des OLG Celle zur Zulässigkeit der Nutzung sogenannter "Blitzer-Apps" u.ä. als Fahrzeugführer

Das OLG Celle hat in seiner (rechtskräftigen) Entscheidung vom 03.11.2015 festgestellt, dass der Verbotstatbestand des § 23 Absatz 1b Satz 1 StVO erfüllt ist, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. "Blitzer-App" installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.

Nach §49 Abs.1 Nr.22 StVO handelt ordnungswidrig i.S.d. §24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach §23 Abs.1b StVO verstößt. Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, §23 Abs.1b Satz 1 StVO. Nach Satz 2 gilt dies insb. für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radar- oder Laserstörgeräte).

Die mitentscheidende Frage, ob es sich bei einem mitgeführten Smartphone um ein technisches Gerät i.S.v. §23 Abs.1b Satz 1 StVO handeln kann, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, bislang obergerichtlich noch nicht entschieden worden.

Zwar kann ein Mobiltelefon in Gestalt eines Smartphones für viele verschiedene Zwecke genutzt werden. Wenn der Benutzer aber auf seinem Smartphone eine entsprechende Blitzer-App installiert oder installieren lässt und diese Blitzer-App während der Fahrt aufruft, um vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, gibt er seinem Smartphone durch dieses Verhalten aktiv und zielgerichtet die neue Zweckbestimmung, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Das Smartphone verfügt zwar immer noch über weitere Funktionen, dies ändert aber nichts an der aus Benutzersicht konkret bestimmten Zweckrichtung. Diese Fallkonstellation ist daher vergleichbar mit der Benutzung mobiler Navigationsgeräte, die über eine sog. Ankündigungsfunktion verfügen. Bei dieser Funktion werden dem Kraftfahrer die einprogrammierten Geschwindigkeitskontrollstellen jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Auch diese Geräte unterfallen dem Verbot des §23 Abs.1b Satz 1 StVO (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43.Aufl., §23 Rn. 35; Lütkes/Bachmeier, Straßenverkehrsrecht, Bd. 2, Stand Sept. 2014, §23 Rn. 30a).

Soweit in Rundfunksendungen vor Geschwindigkeitsmessungen gewarnt wird, ist das Radio lediglich geeignet, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, aber gerade nicht von dem Fahrzeugführer dazu bestimmt. Ein Radio ist weder primär zur flächendeckenden Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen bestimmt, noch kann es nachträglich hierfür besonders ausgestattet und entsprechend gewidmet werden. Darüber hinaus werden Blitzerwarnungen im Radio gerade nicht ortsbezogen für den konkreten Standort eines konkreten Hörers/Fahrers ausgesprochen.

 

(OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015 - 2 Ss (OWi) 313/15)