Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Schutzfähigkeit von Gastronomiekonzepten

Dass beliebte Ideen Nachahmer finden, ist üblich. Auch in der Gastronomie wird dies gerne praktiziert.

Dass ein Vorgehen aber nicht unbegrenzt möglich ist, hat nun das OLG Düsseldorf entschieden.

Das OLG Düsseldorf hat sich mit Urteil vom November 2018 zu der Schutzfähigkeit von Gastronomiekonzepten und den daraus folgenden Unterlassungsansprüchen geäußert.

Im zu Grunde liegenden Fall verkaufte der Betreiber der beklagten Gastronomie nicht nur das Hauptprodukt der Schnellrestaurantkette „FRITTENWERK“, nämlich Pommes Frites, sondern hatte auch viele gestalterische Elemente identisch in sein Geschäftslokal übernommen.

Außerdem wurde auch die Speisekarte gleich gestaltet und der Bestandteil „FRITTEN“ in den Namen integriert.

Vor dem Hintergrund der wettbewerbswidrigen Nachahmung verklagte Frittenwerk den anderen Gastronomiebetrieb auf Unterlassung.

Sowohl das LG Duisburg, als auch in zweiter Instanz das OLG Düsseldorf mit Urteil vom November 2018 stellten fest, dass die Klägerin durch ihre spezifische Ausgestaltung eine gewisse Eigenart aufweise zumindest regionale Bekanntheit erlangt habe.

Durch die Übernahme des Konzeptes habe die Beklagte eine nach §§ 81 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. §§ 4 Nr. 3 lit. a), 3 UWG unlautere Herkunftstäuschung begangen; der Verkehr werde einer Verwechslungsgefahr ausgesetzt.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten: nicht jede nachahmende Leistungsübernahme ist unlauter. Erforderlich ist, dass das nachgeahmte Produkt bzw. Konzept über eine gewisse Eigenart verfügt und sodann auch noch besondere Umstände hinzutreten, die hier im Zusammenspiel der ganzen Elemente gesehen wurde.