Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Sekundäre Darlegungslast beim Filesharing

Erneut hat sich ein Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Angaben der Beklagte im Falle des Filesharings machen muss, um sich effektiv verteidigen zu können.

Fälle des Filesharings, also des unberechtigten Down- und Uploads von Filmen oder Musiktiteln aus dem Internet, beschäftigen die Gerichte immer wieder.

Als Grundsatz gilt hier, dass in solchen Fällen die Täterschaft des Anschlussinhabers vermutet wird, dieser aber die Möglichkeit hat, diese Vermutung zu widerlegen.

Hierfür muss er im Sinne einer „sekundären Darlegungslast“ darlegen und im Zweifel auch beweisen, dass ein alternativer Geschehensablauf in Betracht kommt, nach dem er nicht der Täter ist.

Er muss hierfür darlegen, wer aus welchen Gründen noch für die Rechtsverletzung in Frage kommen könnte und welche Ermittlungen er angestellt hat, um den wahren Täter zu ermitteln.

Im hier zu Grunde liegenden Fall hatte der Beklagte dargelegt, dass u. a. auch sein Sohn oder dessen Freunde für das Herunterladen verantwortlich sein könnte. Dies deshalb, da zum Tatzeitpunkt Schulferien waren und dieser öfter LAN-Partys abgehalten habe.

Außerdem hatte er dargelegt, dass seine Kinder darüber belehrt gewesen seien, dass man keine illegalen Downloads aus dem Internet vornehmen dürfe.

Auch die Zeugenvernehmung des Sohnes hatte ergeben, dass dieser durchaus in für die Rechtsverletzung als Täter in Frage kommen.

Das Landgericht Frankfurt hat hierzu entschieden, dass dies ausreicht, um Ansprüche gegen den Beklagten zu verneinen.

Der Beklagte habe durch seinen Vortrag nicht nur seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, dass er nicht der Täter ist, sondern durch die Zeugenvernehmung sei das Gericht sogar zu der Überzeugung gelangt, dass ein anderer der Täter sein könnte.

Der Schluss, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen habe, sei rechtsfehlerfrei.