Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Wegen seines Hausrechts darf der Pächter über die Anfertigung von Fotos des Pachtobjektes entscheiden

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass das Hausrecht eines Pächters auch das Recht umfasst, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten den Zugang zu seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerblicher Verwertung gestattet.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Beklagte Fotos des Innenbereichs eines ehemaligen E-Werks auf seiner Internetseite veröffentlicht, der Pächter der E-Werks nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, weil er keine Genehmigung hierzu erteilt hatte.

Das OLG entschied mit Urteil vom Februar 2019, dass dem Kläger als Pächter das Hausrecht zustehe.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH sei geklärt, dass einem Grundstückseigentümer das Recht zustehe, über die Fertigung von Fotos seines Grundstücks und deren Verwertung zu entscheiden.

Solche Rechte könnten auch auf das Hausrecht gestützt werden. Der Grundstücksbesitzer habe zunächst den vom Eigentümer vorgegebenen Benutzungszweck zu wahren. Dies schließe das Recht ein, zu entscheiden, wer Zutritt zum Grundstück erhalte und zu welchen Voraussetzungen.

Im vorliegenden Fall hatte der Pächter lediglich die Fertigung von Aufnahmen genehmigt; von der Genehmigung nicht umfasst war hingegen, dass diese Fotos in gewerblicher Weise auf der Website des Beklagten verwendet werden.

Dieser Verstoß hätte auch nicht durch eine Benennung des Objektes beseitigt werden können, da der Verstoß unabhängig davon vorliege, ob für Dritte erkennbar ist, um welches Objekt es sich handelt.  

Durch das Einstellen auf die Website habe der Beklagte die Tathandlungen der „öffentlichen Zugänglichmachung“ und der „Vervielfältigung“ verwirklicht, jedoch nicht die Tatalternative des „Verbreitens“.

Unter Vervielfältigung falle bereits das Speichern von Fotos auf einer Internet Homepage bzw. das Einstellen in das Internet.

Ein Verbreiten hingegen setze voraus, dass die Verfügungsgewalt über die Fotos weitergegeben wird.