Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Die Unterlassungsverpflichtung umfasst auch Pflicht, die Abrufbarkeit über Internetsuchmaschinen zu verhindern

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom Juli 2018 entschieden, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs alles Erforderliche und Zumutbare tun muss, damit die Verletzungshandlung nicht mehr über eine Internetsuchmaschine abrufbar ist.

Im zu Grunde liegenden Fall war der Beklagte zur Unterlassung bestimmter Werbeangaben verurteilt worden.
Aufgrund dieses Urteils hätte der Beklagte laut dem OLG alles zu unternehmen gehabt, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern.
Hierzu gehöre auch die Sicherstellung, dass die verletzenden Inhalte auch nicht mehr über Suchmaschinen abgerufen werden können.
Es sei dann am Beklagten, darzulegen, was er in dieser Hinsicht veranlasst habe.
Da der Beklagte dies im vorliegenden Fall nicht getan habe, sei er seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nicht ausreichend nachgekommen.