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Hausverbot an Mitbewerber kann wettbewerbswidrig sein

Das Oberlandesgericht Köln hat mir Urteil vom Februar 2019 entschieden, dass das einem Mitbewerber gegenüber ausgesprochene Hausverbot wettbewerbswidrig sein kann, wenn dieser dadurch an der Ermittlung von Wettbewerbsverstößen gehindert wird.

Der Entscheidung liegt folgender Fall zu Grunde: die Parteien sind Mitbewerber dahingehend, dass sie bundesweit Studienplätze der Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin an ausländischen Hochschulen vermitteln.
Im Juli 2017 erteilte die Beklagte dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin ein Hausverbot für die Büroräume der Beklagten. Diese werden genutzt, um Interessenten nach Anmeldung Vorbereitungskurse anzubieten und Aufnahmetests durchzuführen.
Gegen dieses Hausverbot wandte sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen dieses Hausverbot zusteht.
Bei dem Hausverbot handele es sich um eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Die Beklagte habe nämlich mit dem Ziel gehandelt, den (eigenen oder fremden) Wettbewerb zu fördern. Das Hausverbot sei objektiv geeignet, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil des anderen zu begünstigen. Denn unlautere Verkaufsmethoden könnten nicht aufgedeckt werden, so dass durch diese der Absatz des Hausrechtsinhabers zu Lasten des Mitbewerbers gesteigert werden könnte.
Im konkreten Fall stelle das Hausverbot eine gezielte Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG dar, deren Unterlassung die Klägerin verlangen könne.
Die Räumlichkeiten seien einem allgemeinen Publikum gegenüber geöffnet. Sofern es ein Mitbewerber sei, der Zutritt verlangt, habe eine Abwägung zwischen den Interessen des Mitbewerbers und des Hausrechtsinhabers stattzufinden.
Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, ob der Hausrechtsinhaber durch das Aufsuchen der Räume durch einen Konkurrenten eine Betriebsstörung erfährt oder jedenfalls befürchten muss.
Stehe eine solche Störung nicht im Raum, seien die Interessen des Konkurrenten, die Räumlichkeiten aufzusuchen, zu berücksichtigen. Ein solches Interesse sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn es darum geht, Wettbewerbsverstöße zu ermitteln.
Die Beklagten hätten hier nicht vorgetragen, inwiefern vom Geschäftsführer der Klägerin eine Betriebsstörung hätte ausgehen können.
Deshalb habe hier das Interesse der Klägerin überwogen.