Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Kein „Genuss ohne Reue“ bei Werbung für E-Zigaretten

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom Oktober 2019 darüber entschieden, mit welchen Slogans E-Zigaretten nicht beworben werden dürfe.

 

Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Essener E-Zigarettenhersteller seine Produkte mit dem Slogan "Genuss ohne Reue" beworben und die Liquids (in die E-Zigaretten zu füllende Flüssigkeitskapseln) als "apothekenrein" bezeichnet.

Das Gericht führte aus, die Angabe „Genuss ohne Reue“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die in der Werbung verboten sei.

Dem Verbraucher werde damit nämlich suggeriert, dass die Liquids völlig unschädlich seien.

Die Kapseln dürfen auch nicht als "apothekenreine Liquids" angepriesen werden.

Hintergrund ist, dass das Gesetz die Werbung mit Selbstverständlichkeiten verbietet; der Verbraucher soll nicht dem Irrglauben unterliegen, ein Produkt weise eine besonders herausstechende Eigenschaft auf und das Produkt deswegen kaufen, obwohl alle dieser Produkte diese Beschaffenheit haben.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass Liquids laut Gesetz ohnehin einen bestimmten Reinheitsgrad vorweisen müssen und der Hersteller damit mit solchen Selbstverständlichkeiten geworben habe.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollorganisation der Wirtschaft.