Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Markenverletzung durch Werbung mit „ÖKO-TEST-Siegel“

Der BGH hat entschieden, dass es eine Markenverletzung darstellt, wenn ein Händler im Zusammenhang mit nicht getesteten Produkten das „ÖKO-TEST-Siegel“ verwendet.

Im zu Grunde liegenden Fall klagte das Magazin „ÖKO-Test“, das Inhaberin des als Unionsmarke eingetragenen „Öko-Test-Siegels“ ist.
Wenn Hersteller und Vertreiber von Produkten an die Klägerin eine Lizenzgebühr zahlen, so dürfen von der Klägerin getestete Produkte mit diesem Siegel beworben werden.
Beklagte waren Versandhändler, die mit dem Siegel geworben hatten, ohne einen solchen Lizenzvertrag abzuschließen.
In allen Fällen hatte die Klägerin zwar gewisse Ausgestaltungen des Produkts getestet, jedoch nicht das konkret beworbene.
Außerdem wurde in allen Fällen das verwendete Logo um die Angabe des getesteten Produkts, der Testbewertung und der Testfundstelle ergänzt.
Der BGH hat bestätigt, dass die Verwendung für diese Produkte eine Markenverletzung zu Lasten der Klägerin darstellen.
Der Rechtsverkehr, das heißt die Käufer, würden die von den Beklagten getätigten Angaben unter Verwendung des Logos mit den durch die Klägerin erbrachten Warentests verknüpfen.
Die Beklagten hätten zwar das geschützte Logo noch um weitere Angaben ergänzt und daher nicht genau dasjenige Zeichen verwandt, das für die Klägerin geschützt ist.
Es liege aber hochgradige Zeichenähnlichkeit vor.
Diese Zeichenverwendung nutze die Wertschätzung des Siegels ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus bzw. beeinträchtigte diese.
Die Klägerin habe erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen unternommen, um das Image der Marke zu schaffen und aufrechtzuerhalten, die Beklagten wollten sich diese Wirkung ohne finanziellen Beitrag zu Nutze machen.
Aus diesem Grunde sei das Interesse der Klägerin daran, nur solche Produkte mit ihrem Zeichen bewerben zu lassen, die sie auf wirklich getestet hat, höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten, über eine durchgeführte Testung zu informieren.