Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz

Unzuständigkeit deutscher Gerichte bei Flugticket von ausländischer Fluggesellschaft

Das Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob deutsche Gerichte zuständig sein können, wenn ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige, aber ausschließlich vom Ausland aus gepflegten Website gekauft wurde.

Im zu Grunde liegenden Fall nahm der Kläger eine französische Luftverkehrsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Fluges in Anspruch.
Der Kläger hatte über die Webseite "airfrance.de" ein Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris und einen Weiterflug von Paris nach London gebucht.
Das daraufhin dem Kläger ausgestellte elektronische Ticket wies als Ausstellungsort unter anderem "DIR - WEB Allemagne, Frankfurt am Main" aus.
Als Kontakt vor Reiseantritt wurde eine Telefonnummer mit der Frankfurter Vorwahl "069" angegeben. Im Impressum der Homepage hieß es: "Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main".
Einen Tag nach der Buchung erhielt der Kläger die Nachricht, das Ticket habe aufgrund eines Systemfehlers storniert werden müssen.
Der Kläger klagte daraufhin vor einem deutschen Gericht auf Erstattung des zwischenzeitlich bestehenden Kaufpreises mit der Begründung, der Flug habe nicht wirksam storniert werden können.
Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom Januar 2020 entschieden, dass dies zutrifft und die deutsche Gerichtsbarkeit vorliegend nicht gegeben sei.
Hierzu führte es aus, dass die Zuständigkeit hier insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO folge. Demnach könne eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liege (hier Frankreich), in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handele, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befinde.
In Frankfurt am Main befinde sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland, die Bestätigung und das Ticket seien aber nicht von dort aus ausgestellt worden. Auch werde die deutschsprachige Internetseite der Beklagten nicht von der Frankfurter Niederlassung aus betrieben.
Auch die Angaben im Impressum zeigten nur, dass es eine Präsenz in Deutschland gebe. Im Übrigen sei dort eine französische E-Mail-Adresse angegebenen gewesen.