Aktuelles zum Medien- und Internetrecht

Widerruf im Online-Handel

Widerruf durch Nichtannahme einer Sendung?

Der Online-Handel boomt - nie wurden mehr Waren über das Internet geordert wie in der heutigen Zeit. Doch in vielen Fällen macht der Verbraucher von seinem ihm gegenüber dem Unternehmer zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch, denn oftmals werden die zunächst lang ersehnten Päckchen dann letztlich doch nicht mehr gewollt, gleich aus welchem Grund. Hier stellt sich die Frage, ob der Widerruf auch ausgeübt werden kann, indem die Annahme des Pakets schlicht verweigert wird? "Nein" lautet die Antwort des AG Dieburg, das einen solchen Fall zu entscheiden hatte:

Gemäß der gesetzlichen Neuregelung der §§ 355 ff. BGB mit Wirkung vom 13.06.2014  hat der Widerruf nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB mittels eindeutiger Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen. Entgegen der alten Fassung des §355 Abs. 1 Satz 2 BGB  ist eine bloße Rücksendung der Ware nicht mehr ausreichend. Entsprechendes gilt daher auch für die Verweigerung der Annahme der Ware, durch die alleine die Anforderungen des § 355 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB an einen Widerruf nicht erfüllt werden.

(AG Dieburg, Urteil vom 04.11.2015 - 20 C 218/15 (21)